Lehrer-Lounge
Hier versuchen wir, Ihnen als Lehrer ein wenig zur Hand zu gehen und hoffen, dass der eine oder andere Hinweis für Sie nützlich ist:
Warum Prisma-Club-Tours?
Seit 1992 steht Prisma-Club-Tours für prima Service, faire Preise und individuell zugeschnittene Angebote für Sie und Ihre Schüler!
Testen Sie uns, für uns sprechen jede Menge Referenzen und die große Zahl der Kunden, die uns seit Jahren treu sind.
Pluspunkte für Ihre Reise mit uns:
- Jede Gruppe reist im eigenen Bus.
- Die Abwicklung der Zahlungen der Reiseteilnehmer - insbesondere bei Auslandsreisen - übernehmen wir für Sie!
- Die Reiserücktrittsabsicherung ist im Reisepreis enthalten.
Gut für Planung und Reiseablauf sind außerdem:
- die flexible Freiplatzregelung: Sie legen unabhängig von festen Schlüsseln (wie etwa "jeder 9. reist kostenlos") fest, wie viele Freiplätze Sie wirklich benötigen. Dadurch erhalten Sie einen maßgeschneiderten, genau Ihren Wünschen entsprechenden günstigen Preis
- ausführliches Info-Material und
- die Vorlage für den Elternbrief
Sicherheit
Ihre Sicherheit ist uns ganz besonders wichtig! Unsere Busunternehmen sind "handverlesen", unsere Buspartner halten alle gesetzlichen Vorschriften strikt ein und bringen die Gruppe freundlich und sicher ans Ziel.
Unsere Busse
Auf allen Fernreisen in Deutschland und ins Ausland setzen wir 3*** Komfort-Reisebusse mit Schlafsesseln und Klimaanlage ein. Einfachere (und preiswertere) 2**-Busse nutzen wir nur für kürzere Strecken im Inland, um Ihnen günstigere Preise anbieten zu können.
Agenturen vor Ort
Zuverlässige Agenturen vor Ort sind unverzichtbar. Sie haben einen Ansprechpartner für alle Fragen und können eventuell auftretende Probleme zügig klären.
Unsere Partneragenturen haben wir sorgfältig ausgewählt: auf der Grundlage langjähriger Zusammenarbeit können Sie deshalb sicher sein, bei Bedarf Hilfe und Unterstützung zu bekommen.
24-Stunden-Hotline
Wir sind für Sie auf Ihrer Reise rund um die Uhr über unsere Hotline erreichbar!
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1. Reiseplanung
1.1. Genehmigungsverfahren / Rechtsgrundlagen
ähnlich wie bei der Schülerbeförderung regelt jedes Bundesland in eigenen Verordnungen und Erlassen die Rechtslage bei Klassen- und Kursfahrten. Grundsätzlich sind solche Fahrten Schulveranstaltungen mit allen daraus erwachsenden Rechten und Pflichten, solange sie von höherer Stelle entsprechend genehmigt wurden.
Informationen dazu finden Sie unter den Bildungsservern der Länder:
übersicht auf: http://www.schule-bw.de/service/bildungsserver/lbs_brd/
1.2. Förderung/Zuschüsse/Finanzhilfen
Kosten für Klassenfahrten von Schülern, deren Eltern Leistungen nach Hartz IV (ALG II) erhalten
Kosten für Schullandheimaufenthalte, Klassen- und Schulfahrten bei Erhalt von Leistungen nach Hartz IV (Arbeitslosengeld II: ALG II) werden zusätzlich zur Regelleistung übernommen!
Im SGB II zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine Antragsmöglichkeit zu finden, wenn die Eltern eines Schülers die Kosten der Klassenfahrt nicht tragen können.
In dem entscheidenden Paragrafen im Sozialgesetzbuch II § 23, Abs. 3 steht:
"Leistungen für ... 3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. ...". Antragsberechtigt sind die Eltern der Kinder, in deren Bedarfsgemeinschaft die Kinder leben.
Die Bundessozialrichter Wolfgang Eicher und Wolfgang Spellbrink gehen in ihrem Kommentar zum SGB II von einer vollen Kostenübernahme aus. Sie schreiben: "Erfasst sind etwa die Reisekosten oder ein altersangemessenes Taschengeld, wie es bei Klassenfahrten üblich ist, wobei die typischerweise von den verantwortlichen Lehrern festgelegte Höhe des Taschengeldes als Anhaltspunkt dienen kann." Auch Nebenkosten seien dabei zu übernehmen, die typischerweise mit Klassenfahrten verbunden sind, meinen die Bundessozialrichter, die über das neue Gesetz in letzter Instanz urteilen müssen. Sie verweisen dabei etwa auf eine "Klassenfahrt in die Berge, die ohne entsprechendes Schuhwerk und im Winter ohne adäquat wärmende Kleidung vernünftigerweise nicht realisierbar ist".
Es gibt zurzeit Gerichtsentscheidungen, die eine gewisse Einschränkung der zu erbringenden Leistungen zulassen. Bezieher von Arbeitslosengeld II können nicht immer mit einer vollständigen Kostenerstattung aus öffentlichen Geldern für die Klassenfahrt ihres Kindes rechnen. Es ist darauf zu achten, dass die Kosten für Klassenfahrten zum Teil nur bis zu einer gewissen Höchstgrenze erstattet werden.
Das Sozialgericht Aachen urteilte im November 2005, dass dem klagenden Schüler lediglich ein Erstattungsanspruch über 184 Euro zustehe (Aktenz.: S 8 AS 39/05). In Anlehnung an den Beschluss des VG Lüneburg vom 19.6.2003-6B 114/03-, sowie die Hinweise zur Sozialhilfe, § 12 BSHG, 12.1.63, sah das Sozialgericht Lüneburg in seinem Urteil vom 26.01.2005 einen Betrag von 205 Euro als angemessen an (Aktenz.: S 24 AS 4/05 ER). Das Sozialgericht Aachen betonte in seinem Urteil, dass die Schulkonferenz nicht gehindert sei, auch teurere Fahrten zu beschliessen, in diesem Falle müsse dann aber auf anderem Wege, zum Beispiel durch (anonyme) Zuschüsse des Fördervereins an Hilfebedürftige, durch Reduzierung der individuellen Fahrkosten über Basare oder dergleichen für eine Verringerung der Kostenlast für den einzelnen Sorge getragen werden.
Wir weisen alle Lehrerinnen und Lehrer auf diesen Sachverhalt hin, damit sie bei eventuellen Schwierigkeiten informiert sind und sich dafür einsetzen, dass diese Zahlungen auch erfolgen. Im übrigen erhalten auch Sozialhilfe-Empfänger weiterhin Unterstützung für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen! Der Verband Deutscher Schullandheime appelliert an alle Verantwortlichen in den Ländern und Kommunen, dafür zu sorgen, dass die finanziellen Voraussetzungen erhalten und genutzt werden, damit kein Kind aus finanziellen Gründen von einem Schullandheimaufenthalt oder einer Klassenfahrt ausgeschlossen wird. Stand: Dezember 2005 Quelle: Verband Deutscher Schullandheime
2. Reisevorbereitung
2.1. Reisecheckliste
Checkliste für die Vorbereitung von Schulfahrten
- Pädagogisches Grundkonzept (gemeinsame Zielfindung, Interessenanalyse, Zielfestlegung mit Schülern, Eltern und Kollegen) im Vorfeld
- Festlegung der wichtigsten Grundleistungen (Typ der Reise, Unterkunft, Verpflegung, bevorzugtes Transportmittel)
- Festlegung, ob die Reise in Eigenregie organisiert wird oder ein Reiseveranstalter beauftragt werden soll
- Einholen entsprechender Angebote und Reservierung
- Prüfung der Angebote hinsichtlich der gewünschten Grundleistungen
- Besprechung in der Klasse
- Suche nach Begleitperson
- Elternabend
- Feinplanung
- Sofern kein Reiseveranstalter beauftragt wird: Kostenvoranschläge für die An- und Abreise - ggf. auch Prüfung, ob diese Leistungen von der Unterkunft angeboten wird
- Möglichkeiten der Finanzierung erarbeiten
- Teilnehmerbeitrag
- Prüfen, ob Möglichkeiten für Zuschüsse oder Unterstützung durch Sponsoren bestehen
- Ansparen
- Schul- oder Kuchenbasar o. ä.,
- Schulfahrt vom Schulleiter genehmigen lassen
- Reservierung in verbindliche Buchung umwandeln
- Programm und Reiseablauf einschließlich Freizeitgestaltung im Detail ausfeilen auf Realisierbarkeit prüfen
- Prüfung der Genehmigung von beantragten Zuschüssen
- Mitteilung an die Eltern (Zustimmung zur Teilnahme des Kindes an der Schulfahrt, Mitteilung zur Zahlung des Teilnehmerbeitrages, Angaben zur Unterkunft (Adresse, Telefonnummer), ggf. Kofferliste, Taschengeldempfehlung, Treffpunkt und Zeit für Abreise und Ankunft bei Rückfahrt)
- Erstellen von Schüler-/Teilnehmerlisten und Schulbescheinigungen
- Prüfung, ob die geforderten Erklärungen der Eltern und die Belege über die Zahlung des Reisepreises vollständig und für jeden Teilnehmer vorliegen
- Belehrung der Teilnehmer über das Verhalten unterwegs, im Bus/Zug/ Flugzeug, in der Unterkunft (ggf. unter Einbezug der Hausordnung/ Nachtruhe) über das Jugendschutzgesetz (Alkohol, Zigaretten usw.)
- Information an die Unterkunft bzw. den Reiseveranstalter über die endgültige Gruppenzusammensetzung / Zimmeraufteilung
2.2. Kofferliste (nichts vergessen???)
Abfrage Eltern zu Besonderheiten bei ihren Kindern:
- Ernährungsgewohnheiten
- Diäten
- religiöse Vorschriften
- Krankheiten
- Allergien
Impfempfehlungen
Die notwendigen Empfehlungen finden Sie unter www.diplo.de/gesuenderreisen.de
Reisedokumente / Visa
Selbstverständlich informieren wir über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung. Wichtig ist, dass jeder Reisende für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich ist.
Reisehinweise und Reisewarnungen
Reisehinweise des Auswärtigen Amtes erhalten Sie im Internet unter www.auswaertiges-amt.de oder unter Telefon (+49 (0) 30 - 5000 2000.
Elternbrief
Sie erhalten von uns mit dem Angebot einen Entwurf für den Elternbrief, der alle wichtigen Leitungen und den Preis sowie einen Antwortcoupon der Eltern enthält.
Sicherheitsvorkehrungen
- Es empfiehlt sich, eine Kopie Ihrer wichtigen Reisedokumente, ggf. der Notrufnummer zu Ihrer Kredit- oder Bankkarte und der Adresse der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Reiseland an separater Stelle im Reisegepäck zu deponieren (siehe www.diplo.de/adressen).
- Informieren Sie Ihre Schulleitung über wichtige Kontaktadressen und Telefonnummern (des Reiseveranstalters, der Unterkunft) und wie Sie selbst oder eine andere Begleitperson während der Reise erreichbar sind (Mobiltelefon)
- Belehrungen und Kontrolle Ihrer Reiseteilnehmer (insbesondere bei Auslandsreisen besonders wichtig: Zoll- und Einfuhrbestimmungen, bei überschreiten von Grenzen erlangen Fragen wie Besitz von Alkohol und Drogen eine besondere Brisanz)
Rücktritt von der Reise
Die Reiserücktrittsabsicherung ist bei Prisma-Club-Tours von vornherein im Reisepreis enthalten!
Reiserücktrittsabsicherung heißt:
Sie erhalten die Rücktrittskosten (Stornokosten) bei Nichtantritt der Reise aus folgenden Gründen von uns zurück:
Unfall, unerwartet schwere Erkrankung oder Tod
sofern eine Wiederholungsprüfung in die Reisezeit fällt
bei Schaden am Eigentum der Person, die von der Reise zurücktritt:
infolge von Feuer, Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen Dritter
bei Einberufung zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder
zum Zivildienst
Wird der Reiserücktritt durch unerwartet schwere Erkrankung mit ambulanter Heilbehandlung ausgelöst, beträgt der Selbstbehalt 20% des erstattungsfähigen Betrages, mindestens jedoch 25,- EUR pro Person. In allen anderen Fällen gibt es keinen Selbstbehalt.
Krankheiten unterwegs: Reisekrankenversicherung und Krankenrücktransport
Insbesondere bei Auslandsreisen reicht die Absicherung durch die gesetzlichen Krankenkassen oft nicht aus, weil häufig vor Ort nur privatärztliche Behandlung möglich ist oder wichtige Leistungen wie Krankenrücktransport nach Deutschland nicht übernommen werden. Deshalb ist eine private Reisekrankenversicherung dringend zu empfehlen (Siehe dazu: www.dvka.de)
Schulbescheinigung
Bitte vor Reisebeginn eine Schulbescheinigung und ggf. Schülerlisten besorgen. Verschiedene Leistungsträger gewähren günstige Schülertarife nur bei Vorlage einer Schulbescheinigung bzw. eines Schülerausweises. Deshalb ein paar auf Vorrat bereithalten!
Sicherheit bei Busreisen:
gesetzliche Lenk- Schicht- und Ruhezeiten
Änderungen der Vorschriften für Lenk-, Schicht- und Ruhezeiten von Busfahrern durch die Europäische Union führen zu spürbaren Einschränkungen bei der Nutzung von Reisebussen.
Diese Vorschriften dienen der Sicherheit auf Reisen; machen aber die Reiseplanung mitunter deutlich schwieriger.
So müssen z. B. Zwischenstopps oder Transfers am späten Abend nach einem Einsatz des Busses im Laufe des Tages vorausschauend geplant werden.
Es ist heute den Fahrern nicht mehr möglich, auf alle Wünsche der Gruppe spontan einzugehen, da bei Missachtung der gesetzlichen Vorschriften massive Strafen von mehreren Hundert Euro sowohl für das Unternehmen, als auch für den Fahrer selbst drohen.
Da gleichzeitig die elektronischen Kontrollmedien eine Strafverfolgung noch nach Wochen und Monaten ermöglichen, ist es wichtig, die Situation zu verstehen und nicht als mangelnde Bereitschaft des Fahrers zu deuten.
Ein Reisebus ist kein Taxi und kann daher einer Gruppe nicht 24 Stunden täglich zur Verfügung stehen.
Es ist daher hilfreich, wenn Sie folgende Eckdaten (aus einem ganzen Komplex von Vorschriften) kennen:
Kurzpausen / Lenkunterbrechung
Unabhängig von den Bedürfnissen der Fahrgäste muss der Fahrer nach einer Lenkzeit von 4 Stunden eine Unterbrechung von 45 Minuten einlegen. Diese Unterbrechung kann auch in zwei Abschnitten von einmal mindestens 15 Minuten und einmal mindestens 30 Minuten aufgeteilt werden.
Tägliche Lenkzeit
Innerhalb einer Woche darf der Fahrer an zwei Tagen jeweils maximal 10 Stunden lenken und an den restlichen Tagen höchstens 9 Stunden (dabei sind natürlich auch die Pausen- und Ruhezeiten einzuhalten)
(* die Lenkzeit pro Woche ist auf 56 und pro Doppelwoche auf 90 Stunden begrenzt, so dass Lenkzeiten von 10 und mehr Stunden nicht beliebig oft in Anspruch genommen werden können: die Gruppe, die nach Ihrer Gruppe mit diesem Fahrer unterwegs sein möchte, hat auch Interesse an der Nutzung der Lenkzeit )
Ruhezeiten
Ein Fahrer muss innerhalb von 24 Stunden grundsätzlich eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden in einem Stück einhalten. Demnach darf ein Fahrer täglich maximal 13 Stunden (von Reisebeginn bis Reiseende) eingesetzt werden. In besonderen Fällen darf die Tagesruhezeit auf 9 Stunden reduziert werden.
Ist eine Einsatzzeit von mehr als 15 Stunden erforderlich, muss ein zweiter Fahrer eingesetzt werden.
Quelle: Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e. V. (www.bdo.de)
3. Reisedurchführung
3.1. Fürsorge- und Aufsichtspflicht/ Jugendschutz
Für Fragen zu diesem Problemkreis existiert eine Service-Hotline in NRW: Kontakt
Die Auskunftsstelle ist unter der Tel. 02 21/92 13 92-33 montags, dienstags und mittwochs von 9 Uhr bis 17 Uhr, donnerstags von 9 Uhr bis 19 Uhr und freitags von 9 Uhr bis 15 Uhr zu erreichen. Fragen können auch per E-Mail gestellt werden: auskunftstelle@mail.ajs.nrw.de.
über die Altersfreigaben von Filmen und Computerspielen informiert die Hotline ebenso wie über Beschränkungen beim Alkohol- und Tabakkonsum oder Diskothekenbesuch. Zudem nennt sie Eltern Einrichtungen, die bei konkreten Beschwerden helfen können. Aber auch Lehrkräften, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Jugendhilfe, der Polizei, Unternehmen und den Jugendlichen selbst steht die Auskunftsstelle zur Verfügung.
3.2. Unfall unterwegs
"Mit der Schulklasse sicher unterwegs" � eine Informationsbroschüre der Unfallkassen informiert speziell zu Klassenfahrten sehr aufschlussreich.
siehe http://regelwerk.unfallkassen.de/regelwerk/index.jsp
Chiffre GUV-SI 8047 (download möglich)
Zum Thema Schülerunfall siehe ausführlich auch
http://www.rps-schule.de/recht/der_schuelerunfall.pdf
3.3. Visaprobleme
Bitte achten Sie darauf, dass Sie gültige Reisedokumente (Reisepass, Personalausweis, Kinderausweis) mitführen. Für einzelne Länder müssen diese Dokumente noch mindestens 3 bzw. 6 Monate gültig sein. Informieren Sie sich über Einreisebestimmungen und zollrechtliche Vorschriften unter www.diplo.de/cleverreisen
3.4. Probleme mit Unterkunft / Verpflegung / Leistungsmängel
Es liegt uns sehr am Herzen, dass Sie uns und den betreffenden Leistungsträgern bzw. Agenturen solche Probleme unverzüglich mitteilen, damit wir Gelegenheit haben, Abhilfe zu schaffen und den weiteren positiven Verlauf Ihrer Reise zu sichern.
3.5. Kaution
In den Unterkünften wird in der Regel eine Kaution in bar verlangt meist zwischen 10 und 15 pro Person. Diese Kaution wird als Sicherheit im Falle eventueller Beschädigungen durch die Reiseteilnehmer verwendet. Sie erhalten das Geld zurück, wenn bei Abreise alles in Ordnung ist. Deshalb bitte bei Anreise alle vorgefundenen Mängel genau protokollieren und bei Abreise die Abnahme sichern, um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden.
3.6. Programmänderungen
Wir versuchen, das Programm mit Ihnen gemeinsam optimal zu gestalten. Mitunter öffnen sich jedoch vor Ort Möglichkeiten für interessante Programmergänzungen, Ausflüge u. dgl. . Sie können diese Möglichkeiten problemlos wahrnehmen, solange Sie dadurch den geplanten Reiseablauf nicht nachhaltig in Frage stellen und/oder Zusatzkosten entstehen, die in der ursprünglichen Kalkulation nicht berücksichtigt wurden.
Wichtige zu berücksichtigende Faktoren in diesem Kontext sind unter anderem
- die sehr strengen (und mit massiven Sanktionen verankerten) gesetzlichen Vorschriften für Lenk- Schicht- und Ruhezeiten bei Busreisen (siehe Punkt "Sicherheit bei Busreisen"). Anders als bei Reisen mit dem privaten PKW ist deshalb ein spontaner kurzer Abstecher zu später Stunde einfach nicht möglich, ohne empfindliche Strafen zu riskieren.
- Parkgebühren: z. B. in Italien, Frankreich oder England sind diese Gebühren inzwischen teilweise horrend, deshalb müssen alle Ausflüge und auch die Zwischenstopps präzise geplant und kalkuliert werden bzw. Zusatzkosten für Programmänderungen von Ihrer Gruppe selbst getragen werden.
In jedem Fall suchen wir gemeinsam mit Ihnen nach einer Lösung, wenn Ihnen eine solche Programmänderung am Herzen liegt!
3.7. Schaden und Haftpflicht
Verursacht ein Reiseteilnehmer einen Schaden im Bus/Zug oder Flugzeug, in der Unterkunft oder anderswo oder ein Verletzung anderer Personen, dann tritt in der Regel die private Haftpflichtversicherung ein (sofern dies nicht vorsätzlich erfolgte). Personenschäden sofern es sich nicht um Bagatellschäden handelt - sind (insbesondere im Ausland) der Polizei anzuzeigen. Sachschäden und Personenschäden für eine Schadenmeldung an die Versicherung so weit als möglich protokollieren und dokumentieren. Bitte beachten Sie ggf. einzuhaltende Meldefristen.
Wer haftet beim Schadensfall im In- und Ausland?
Wenn Kinder und Jugendliche zusammen mit Lehrern und Erziehern auf Reise gehen, stehen Zusammengehörigkeitsgefühl und gemeinsames Entdecken im Vordergrund. Da denkt niemand so gern daran, dass auch etwas passieren könnte. Aber es ist gut, sich schon vorab zu informieren, wer im Falle eines Unfalls auf einer Klassen- oder Kursfahrt haftet und welche Regeln es zu beachten gilt.
Seit Verabschiedung des Gesetzes über die Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten 1971 sind auch Schüler an allgemein bildenden Schulen in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz einbezogen. Dieser Schutz umfasst alle schulischen Aktivitäten und deshalb sind Schüler selbstverständlich auch bei Ausflügen und Klassenfahrten versichert. Kinder und Jugendliche "auf großer Fahrt" genießen also grundsätzlich den Schutz der gesetzlichen Schülerunfallversicherung. Und das gilt sowohl bei Fahrten im In- als auch ins Ausland.
Es ist jedoch zu beachten: Nicht jede Aktivität auf einer solchen Fahrt ist versichert. Alles, was rein privaten Zwecken dient, wie Nachtruhe, Essenseinnahme oder der Toilettenbesuch, fallen aus dem Versicherungsschutz heraus. Ebenso erlischt der Versicherungsschutz bei Verstößen gegen die Anweisungen der Aufsichtsperson. Verlassen Schüler beispielsweise eigenmächtig die Unterkunft und stößt ihnen
dabei etwas zu, haftet die Schüler-Unfallversicherung nicht. Einen Rundum-versicherungsschutz der Unfallversicherung gibt es bei Schulfahrten nicht.
Vor Beginn der Reise sollten Lehrer und Eltern gemeinsam überlegen, ob die Schüler ausreichend gegen Schäden versichert sind, die außerhalb des Schutzes der Schüler-Unfallsicherung liegen. Private Zusatzversicherungen und eventuell eine private Auslandskrankenversicherung können hier böse überraschungen vermeiden. Viele Bundesländer empfehlen den Abschluss privater Zusatzversicherungen. In einigen Bundesländern wie z. B. Brandenburg ist der Abschluss einer Auslandkrankenversicherung bei Klassen- oder Kursfahrten sogar vorgeschrieben.
Kommt es zum Schadensfall während der Reise, kümmern sich die Aufsichtspersonen um die Organisation der medizinischen Hilfe und um die Meldung bei der gesetzlichen Unfallversicherung innerhalb von drei Tagen. Im Inland erfolgt die Abrechnung der ärzte unmittelbar mit den gesetzlichen Unfallversicherungen. Zur Abrechnung von Schadensfällen außerhalb des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes sollten alle Schüler auf Klassenfahrten ihre Krankenversicherungskarte bzw. einen entsprechenden Versicherungsnachweis mit sich führen.
Besonderheiten ergeben sich bei Schadensfällen im Ausland. Mit den meisten europäischen Nachbarländern existieren Abkommen mit Sozialversicherungsträgern, die zu Lasten der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung, die Sachleistungen bei Unfällen übernehmen, gehen. Der Leistungsumfang entspricht dabei dem des Inlands.
Aufsichtspersonen der Schulfahrten müssen sich unbedingt vor Reiseantritt über die Anschrift des aushelfenden Sozialleistungsträgers informieren. Außerdem gilt auch im Ausland, dass entstandene Schäden den deutschen Unfallversicherern innerhalb von drei Tagen zu melden sind.
Besteht mit dem Reiseland kein solches Abkommen, müssen Schüler oder Lehrer zunächst selbst in Vorleistung treten und können nach Reiseende die angefallenen Kosten bei den gesetzlichen Unfallversicherungen geltend machen.
Bei Schäden, die außerhalb des gesetzlichen Versicherungsschutzes liegen, können die Schüler die Leistungen ausländischer Sozialleistungsträger nicht in Anspruch nehmen. Für solche Fälle sollten Schüler auf Reisen immer einen Auslandskrankenschein mit sich führen oder sie rechnen entstehende Kosten über eine private Auslandskrankenversicherung ab
Quelle: www.busstop.de /Bundesverband deutscher Busunternehmer
4. nach der Reise
4.1. Reiseauswertung
Ihre Reiseauswertung hilft uns, unsere Arbeit weiter zu verbessern. Deshalb bitte ausfüllen und im Freiumschlag oder per Fax an uns senden DANKE!
Klassenfahrt als Dienstreise: Ein Verzicht auf Kostenerstattung ist unwirksam
Bei einem genauen Studium des Tarifvertrages-Ost für Angestellte im öffentlichen Dienst (BAT-O) stieß der Pädagoge aus Sachsen auf die Vorschrift des § 42 Absatz 1 Satz 1 BAT-O. Diese schrieb vor, dass Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ihren Angestellten die Kosten für eine genehmigte Dienstreise zu erstatten hätten. Die Verwaltung lehnte diese Erstattung ab.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied jetzt, dass der Lehrer die Erstattung der Aufwendungen für eine Klassenfahrt verlangen kann. Zu den Auslagen, die ein Arbeitgeber im öffentlichen Dienst nach § 42 Absatz 1 Satz 1 BAT-O zu erstatten habe, zählen auch die für eine Klassenfahrt, befand das Erfurter Gericht. Die Kostenerstattung richte sich auch für angestellte Lehrer nach den Bestimmungen, die für ihre im Beamtenverhältnis beschäftigten Kollegen bestünden.
Jedenfalls könne ein Angestellter im öffentlichen Dienst nicht wirksam auf die Erstattung seiner Auslagen für Dienstreisen verzichten, wenn beide Arbeitgeber und Arbeitnehmer - tarifgebunden seien, stellten die höchsten deutschen Arbeitsrichter fest. Dies war bei dem sächsischen Pädagogen der Fall. Die Vorschrift des § 42 Absatz 1 Satz 1 BAT-O lasse auch keine Ausnahme zu, nach der Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen entsprechenden Verzicht vereinbaren könnten.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11.09.2003 6 AZR 323/02
http://www.arbeitsrecht.org/themen-a-z/rechtsprechung/topnews00828.html
5. Wo finden Sie Hinweise und Tipps
nützliche Informationen für Lehrer zum Thema:
internationale Schulpartnerschaften und Schüleraustausch
Fachportale Chemie / Physik / Informatik / Sprachen / Geographie / Kunst
Schulrecht in den einzelnen Bundesländern
Gesetzestexte
Bildungsserver der einzelnen Bundesländer:
http://nibis.ni.schule.de Niedersachsen
http://www.lernnetz-sh.de/ Schleswig-Holstein
http://www.schule.bremen.de/ Bremen
http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=1495 Hamburg
http://portal.bildung.hessen.de Hessen
http://www.learn-line.nrw.de/ NRW
http://www.bw.schule.de Baden-Würtemberg
http://www.bildung-rp.de Rheinland-Pfalz
http://www.bildungsserver.saarland.de Saarland
http://www.bildung-mv.de Mecklenburg-Vorpommern
http://www.bildung-brandenburg.de/ Brandenburg
http://www.bebis.de/bebis_start Berlin
http://www.sn.schule.de Sachsen
http://www.bildung-lsa.de Sachsen-Anhalt
http://www.thueringen.de/de/tkm Thüringen
http://www.schule.bayern.de Bayern